Unsere Gartenordnung


Das Kleingartenwesen unseres Vereins basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und den Festlegungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenden Vorteile für den Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen. Das Zusammenleben im Verein und das gemeinsame Ziel der Bewirtschaftung von Kleingärten, erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für gute nachbarschaftliche Zusammen-arbeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung. Die Gartenordnung enthält Mindestforderungen. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gartenordnung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages u. f. die Kleingärtner bindend.


§ 1 Kleingärtnerische Bodennutzung

1. Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seiner Angehörigen mit Gartenerzeugnissen. Kennzeichnend für diese Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Die nichterwerbsmäßige Nutzung umfasst im Sinne des BKleinG die Erzeugnisse von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstanbau des Kleingärtners oder seiner Angehörigen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.

2. Dauerkulturen, wie nur Rasen- und Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerische Nutzung aus.

3. Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube einschl. Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.


§ 2 Bebauung

1. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig (genehmigt) errichtete Baulichkeiten haben Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleinG, dazu gehören Wasser-, Abwasser- und Stromversorgungsanlagen.

2. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und den Festlegungen der kommunalen Verwaltungen. Vor Beginn einer Bautätigkeit zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulichen Nebenanlagen, muss die die Bauerlaubnis schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bauliche Nebenanlagen sind
z. B. Feuchtbiotope, Planschbecken, Gewächshäuser oder Geräteschuppen, dem Antrag ist eine Skizze mit Maße und eine Beschreibung beizufügen. Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerische Umfeld einfügen und sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten. Gartenwege, Sitzplätze, Feuchtbiotope usw. dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt sein. Der Garten muss für den nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- oder Wasserpflanzenteiches darf bis zu 4 m² groß sein jedoch nur max.1 % der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch bei Abgabe d. Gartens besteht nicht.


§ 3 Obstbäume und Beerensträucher

1.  Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen. Niederstammgehölzen, Büschen und Spindeln ist der Vorrang zu geben.

2. Bei der Pflanzung ist auf den Grenzabstand zum Nachbargarten und zu den Wegen sowie auf den notwendigen Abstand zw. den Obstbäumen zu achten (siehe Pflanztabelle Anlage).

3. Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erzie-hungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen. 4. Die Neupflanzung von Walnuss, Haselnuss und Holunder im Kleingarten ist wegen des erhöhten Platzbedarfs nicht erlaubt. Sämtliche Nadelgehölz- und Koniferen Arten im Kleingarten sind verboten. Dies gilt sowohl für einzelnstehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken und müssen bei Pächterwechsel entfernt werden.


§ 4 Ziergehölze

1. Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, als sie die Gestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Sing-vögel sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element.

2. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,50 m sind vorrangig zu pflanzen. Höher wachsende Ziergehölze (max. 1 Stück / 100 m ² bei einer maximalen Wuchshöhe von 4,00 m) müssen einen Grenzabstand von 3,00 m zur Gartengrenze haben.

3.  Großwüchsige Nadel- und Laubbäume wie Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien und andere sind im Garten nicht gestattet.

4. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden. D. h. es sollen nicht gepflanzt werden: Faulbaum, Traubenkirsche, Sadebaum, Rot- und Weißdorn, Berberitzen und Schneeball. Wegen der in allen Pflanzenteilen enthalten Giftstoffe darf der Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude) nicht in Kleingärten und in der Gartenanlage gepflanzt werden.

5. Anpflanzungen von Gehölzen und Ziersträuchern außerhalb des Gartens sind nur nach Abstimmung mit dem Fachberater/Vorstand zulässig.

6. Bisher begangene Pflanzfehler sind zum Zwecke einer ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung gemäß der Gartenordnung umzugestalten. Eine erforderliche Umgestaltung ist in jedem Fall beim Pächterwechsel durchzuführen und die nicht zulässigen Bäume und Sträucher (§ 3/4 und § 4/2) sind zu entfernen.


§ 5 Einfriedungen

1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des Öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung. 2. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder Ähnliches sind verboten.

3. Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen (max. Höhe 1,5 m) und zwischen den Gärten (max. Höhe 1,0 m) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (max. Höhe 2,0m) ist zulässig. Zäune aus Holz dürfen nur dann verbaut werden, wenn sie die vorgeschriebene Höhe nicht überschreiten. Auch hier müssen Abstände zwischen den Holzteilen eine Einsicht in den Garten gewähren. Um das Gesamtbild nicht zu zerstören, sollte eine leichte Bepflanzung vor dem Zaun angebracht sein.

4. An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe 1,5 m und 0,5 m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe von 2,5 m gestattet. Abgrenzungen zum Nachbargarten durchlebende Hecken sind nicht gestattet.

5. Hecken sind ord-nungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zu schneiden. Zum Aufbau und zur Pflege der Hecken sind folgende Maße und Termine einzuhalten: Alle Hecken: Höhe max. 1,5 m Höhe und max. 0,5 m Breite. Die Termine für den Heckenschnitt sind: Laubabwerfende Hecken: 1. Schnitt 15. bis 30. Juni 2. Schnitt 1. bis 20. September. Für den Heckenschnitt gilt genauso wie für allgemeine Gehölzschnitte ein Verbot von 1.3. bis 30.9. In dieser Zeit dürfen Hecken nicht gerodet oder "auf Stock gesetzt" werden. Starke Rückschritte sind verboten. Hecken sind entsprechend der Pflanzung zu erhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen.

6. Die Einfriedung von Sitzecken als Sicht- und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Rankgittern oder ähnlichem ist bis zu einer Höhe von 2,2 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe der Schutzwand entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.


§ 6 Ruhe und Ordnung

1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung u. Sicherheit bei sich u. für seinen Angehörigen sowie seine Gäste zu achten.

2. Jegliche die Nachbarn belästigende o. d. Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung hat zu unterbleiben. Feierlichkeiten sind in nachbarschaftlichem Einvernehmen durchzuführen.

3. Geräuschverursachende Gartengeräte (z.B. Rasenmäher- Trimme, Kantenschneider, Häcksler, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer, Motorhacken usw.) oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten (keine stark und lang andauernde Bauarbeiten oder sonstige Lärmbelästigungen) können während der Hauptnutzungszeit, 15.04.-30.09. nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden; außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen. Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Der Sonnabend ist ein Werktag.

4. Phonogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn kommt.


§ 7 Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

1. Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Kleingarten ist in einem ordentlichen Kultur- und Pflegezustand zu halten. Die Nachbargärten dürfen nicht durch Wuchs oder Samen von Wildpflanzen, durch Gewächs- oder Baumwurzeln oder durch übermäßige Beschattung beeinträchtigt werden. Das Ableiten von Oberflächenwasser (Regenwasser) darf nicht in die Nachbargärten erfolgen, dieses ist besonders bei Baumaßnah-men zu beachten.

2. Wege, öffentliche Plätze und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet an der Schaffung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt. Das Aufstellen eines Komposthaufens oder anderer Gegenstände außerhalb des eigenen Pachtlandes ist nicht gestattet.

3. Ablagerungen von Gerümpel, Unrat größeren Mengen an Baumaterial, Booten und das Aufstellen von Wohnwagen, Anhängern und Zelten (außer zeitweilig Kinderspielzelte) und anderer, dem kleingärtnerischen Zweck fremder Objekte in den Kleingärten bzw. in der Gartenanlage sind nicht ge-stattet.

4. Lagerung von Dung oder Baumaterial außerhalb des Gartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist binnen 24 Stunden zu entfernen. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vorstand zu beantragen. Für die die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner allein verantwortlich. Die Lagerung ist so vorzunehmen, dass ein ungehindertes Passieren der Rettungsfahrzeuge möglich ist.

5. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen in der Kleingartenanlage ist in der Fahrordnung des Vereins geregelt. (Anlage) Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken in der Gartenanlage ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.

6. Die Nutzung von Gartenlauben zum dauernden Wohnen ist nach BKleinG nicht gestattet. Gelegentliche Übernachtungen sind zulässig. Gartenlauben dürfen nicht zu kommerziellen und dem Kleingartenwesen entgegenstehenden, artfremden Zwecken genutzt werden.

7. Die Benutzung von Schusswaffen aller Art (auch Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase zum Antrieb der Geschosse verwendet werden) ist in der Gartenanlage verboten.

8. Dem Vereinsvorstand oder dessen Beauftragten ist der erforderliche Zutritt zum Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug (z B. auch bei Was-ser- oder Stromleitungshavarien) kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Kleingärtners von diesen Personen betreten werden.


§ 8 Umweltschutz

1. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften, fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden oder Sträuchern und anderen Kulturpflanzen.

2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbständig über Gärtnern nach guter fachlicher Praxis, d. h. über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeit von Pflanzen in Nachbar-schaft und Mischkulturen, Fruchtfolgen, tierische Schädlinge, virale, bakterielle und pilzliche Schaderreger informiert. Die Fachberater des Vereins unterstützen die Kleingärtner in beratender Funktion.

3. Bei Befall durch Schädlinge oder Schaderreger ist der Kleingärtner verpflichtet, mechanische und biologische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Pflanzenschutzmittel bei starkem Befall sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Oberflächen- sowie das Grundwasser, anzuwenden. Die Einhaltung des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.

4. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln in Kleingärten ist verboten. Das gleiche gilt auch für Wege und Plät-ze in der Gartenanlage. Die Förderung und der Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung des Kleingartenvereins.

5. Es wird empfohlen, Nistkästen f. Vögel, Hummeln u. Bienen, sowie Vogeltränken anzulegen.

6. Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte abflusslose Gruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Ein-haltung der Entsorgungsvorschriften empfohlen.

7. Kleingärtnerische pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren und dem Boden zuzuführen. Die Kompostanlage muss so angelegt werden, dass sie nicht zur Belästigung der Nachbarn führt. Der Kompostplatz muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Der Komposthaufen darf nicht an der Grenze zu den Wegen der Gartenanlage und nicht außerhalb des Gartens angelegt werden. Müll und nicht kompostierbare Abfälle bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

8. Das Verbrennen von nicht kompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwick-lung ist zu vermeiden. Das Abbrennen der angrenzenden Wegeränder oder sonstiger Flächen ist nicht gestattet. Das Grillen und Räuchern dürfen nicht zur nachbarlichen Belästigung führen, der Brandschutz ist zu beachten.


§ 9 Tierhaltung

1. Kleintierhaltung ist im Kleingarten u. in der Kleingartenanlage nicht gestattet.

2. Die Bienen-haltung ist in der Kleingartenanlage zu fördern.

3. Hunde u. Katzen, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner in der Gartenanlage befinden, dürfen, unabhängig von der Art u. Größe, nicht frei auf Wegen u. Plätzen herumlaufen. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen durch Kot sind durch den Tierhalter sofort zu entfernen. Verstöße gegen die Regeln können zum Platzverweis der Tiere aus der Kleingartenanlage führen. Das Errichten v. Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung von Hunden und Katzen in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist untersagt.

4. Das Füttern von ausgewilderten Katzen in Kleingartenanlagen ist verboten.


§ 10 Wege und Gemeinschaftsanlagen

1. Die Pflege u. Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege, Hecken, usw. obliegt dem Pächter. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

2. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Wegeschranken und Absperrungen unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.

3. Das Vereinshaus/Vereinsgarten ist eine Gemeinschaftsanlage aller Mitglieder und wird im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit gepflegt und in Stand gehalten und untersteht dem Schutz aller Gartenfreunde. Zu den Gemeinschaftsanlagen des KGV gehören auch:
a) die Anlage zur Wasserversorgung der Gärten. (Hauptwasserzähler, das Rohrnetz sowie ca. 2m Anschlussleitung; in der Regel für 2 Gärten. Außerdem diverse Absperrventile aller weiteren verlegten Wasserleitungen zum Gartenhaus oder anderen Zapfstellen gehören nicht zu den Gemeinschaftsanlagen und sind in Verantwortung des jeweiligen Pächters.
b) die Elektroanlage des KGV: Die Hauptverteilung mit Hauptzähler, die Unterverteiler und die Erdkabel bis zum Hausanschlusskasten am jeweiligen Gartenhaus. Alle weiteren Elektroinstallationen gehören nicht zur Gemeinschaftsanlage und sind in Verantwortung des jeweiligen Pächters.
c) Der Vorstand des KGV rechnet die Verbrauchskosten, einschließlich der Gebühren, für Wasser und Strom laut Anzeige der Hauptzähler mit den Stadtwerken Wismar ab. Zur Erfassung des Verbrauchs von Wasser und Strom in den einzelnen Gärten erfolgt in jedem Jahr im September die Zählerablesung. Der Termin der Ablesung und die Namen der Ableser für die einzelnen Bereiche werden per Aushang bekannt ge-geben. Nach diesem Termin nicht erfasste Zählerstände werden „pauschal“ berechnet. Die Pauschale kann im nächsten Jahr nicht verrechnet werden.   Die Pauschale ist zurzeit:  Strom - 1000 Kw/h // Wasser - 60   m³
d) Bei der Abrechnung von Strom und Wasser treten erfahrungsgemäß immer Differenzen zwischen dem Verbrauch laut Hauptzähler und der Gesamtzahl der Unterzähler auf. Diese Differenz ergibt sich aus Leckagen, Widerständen und der Anzahl der Unterzähler. Um diese Diff. auf alle Gärten gleich zu verteilen, ist es erforderlich das alle Zähler zum Termin abgelesen werden.

4. Der Vereinsvorstand ist berechtigt die Mitglieder zu Gemeinschaftsarbeiten für Gemeinschaftseinrichtungen heranzuziehen. Zurzeit ist die Leistung von 6 Stunden Gemeinschaftsarbeit im Jahr, pro Kleingarten, Pflicht. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand die Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrags fest. Zurzeit 15,00 € pro nicht geleistete Stunde.

Freigestellt von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit können werden:

  • Mitglieder der Revisionskommission (Prüfgruppe)
  • Mitglieder des Vorstandes
  • Wege Obleute /Ableser von Strom und Wasserzähler
  • Fachberater
  • Schlichterkommission
  • Fachkräfte f. d. Wartung der E-Anlage und der Wasserleitungsanlage


§ 11 Pächterwechsel

1. Vor einem Pächterwechsel, Verkauf, Schenkung usw. veranlasst der Vorstand auf Antrag des abgebenden Pächters die Schätzung des Kleingartens nach der gültigen Schätzungsrichtlinie des Landesverbandes Mecklenburg- Vorpommern e.V., durch vom Landesverband zugelassene Schätzer des Kreisverbandes. Der Schätzwert ist als Anhaltspunkt f. den Kaufpreis zu betrachten.

2. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die Wahrung der Rechte und Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte u. Pflichten des neuen Pächters u. des abgebenden Pächters. Schriftliche Vereinbarungen des bisherigen Pächters mit Gartennachbarn u. Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus. Alle Vereinbarungen u. Genehmigungen hat der Verkäufer dem Erwerber zu übergeben u. bei der Schätzung vorzulegen.

3. Bei Neuverpachtung wird eine Kaution in Höhe von 150€ berechnet. Verstößt der Neupächter gegen die Satzung oder die Gartenordnung,  erfolgt die fristlose Kündigung des Pachtvertrages. Die hinterlegte Kaution wird mit der 1. Pachtrech-nung, nach Ablauf der Frist,  verrechnet.


§ 12 Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand, mit angemessener Fristsetzung, nicht behoben oder nicht unterlassen werden, können als fortgesetzte Verstöße im Rahmen der Aufzählung des BKG § 9 Abs. 1 Nr. 1 wegen Vertragswidriges Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Die Rahmengartenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2006 Beschlossen und setzt die Rahmengartenordnung vom 20.04.1993 außer Kraft.Letzte Änderung von der Mitgliederversammlung am 07. März 2017 (§ 10 Satz 3 c) Letzte Änderung von der Mitgliederversammlung am 7 (§ 5 Satz 3) 2. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassende Vorschriften bleiben von dieser Rahmengartenordnung unberührt.


Anlage Bauzustimmungsverfahren:

Das Bauzustimmungsverfahren entspricht der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung.

1. Bauzustimmungen sind für alle Baulichkeiten entsprechend der Rahmengartenordnung erforderlich.

2. Gartenlauben dürfen nur in einfacher Bauweise mit höchstens 24 m2 Grundfläche, einschl. überdachten Freisitzes errichtet werden (BKleinG § 3 Abs. 2). Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich.

3. Der Bauantrag ist in 2-facher Ausfertigung an den Vereinsvorstand zu stellen und muss folgen des beinhalten:

  • Lageskizze innerhalb des Gartens mit konkreter Angabe des Grenzabstandes
  • Bauskizze (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßen)
  • kurze Baubeschreibung, Fundamentausführung, Dachform, Materialart, Innenausbau.

4. Für Gartenlauben wird ein Grenzabstand von 3,00 m festgelegt. Die maximale Bauhöhe beträgt 3,50 m über gewachsenen Boden.

5. Für die Bearbeitung des Bauantrages ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand festgesetzten ist.

6. Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen. Es ist dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

7. Kontrollberechtigt sind der Vereinsvorstand oder der Beauftragte des Vereinsvorstandes.

8. Festgestellte Bauordnungswidrigkeiten sind der Baubehörde bei der Stadtverwaltung zu melden.

9. Der Verein hat die Pflicht der Bauüberwachung und kann bei Bauordnungswidrigkeiten Abmahnungen erteilen und den Rückbau verlangen, In Härtefällen Kündigungen aussprechen.


Anlage Fahrordnung:

Die Fahrordnung ist Bestandteil der Rahmengartenordnung

Recht:  
Eine rechtliche Grundlage zum ständigen Befahren der Wege und Parken auf den am Rand der Gartenanlage befindenden Stellflächen, mit Kraftfahrzeugen aller Art, besteht nicht.

Haftung:
Der Verein haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen, die innerhalb. der Gartenanlage u. auf den am Rand der Gartenanlage befindenden Stellflächen entstanden sind.
Verkehrsordnung:
Für das Benutzen der Wege und Plätze durch Verkehrsteilnehmer gilt die Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung.  
Nutzung:
Das Nutzen der Wege und Plätze in der Gartenanlage mit Kraftfahr-zeugen aller Art ist den Vereinsmitgliedern nur zum Transport von schweren oder sperrigen Lasten gestattet Dabei ist der kürzeste Weg innerhalb der Gartenanlage zu wählen. Nach dem Errei-chen des Gartens ist das Fahrzeug zu entladen und aus der Gartenanlage zu entfernen. Bei Schlecht-Wetterlagen (Regen, Schnee, Glatteis oder Tauwetter) die die Festigkeit der Wege beeinträchtigen, ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Gartenanlage nicht gestattet. Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten und Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Parken ist nur auf den Abstellflächen am Rand der Gartenanlage oder der vom Vorstand festgelegten Plätzen innerhalb der Gartenanlage gestattet. Das Parken in den Nebenwegen ist strikt unter-sagt. Tore dürfen nicht zugeparkt werden. Für Beschädigungen der Wege, Einfriedungen o. anderer Einrichtungen d. d. Befahren haftet der zu versorgende Kleingärtner.

Ausnahmeregelung:
In den Sommermonaten (l. Mai bis 30.September) ist das Fahren und Parken nur in der Zeit von 19.00 Uhr bis morgens 10.00 Uhr gestattet, wobei die Punkte 2. und 4. Zu beachten sind. Für Kleingärtner die im Besitz von Fahrberechtigungskarten sind gelten Sonderregelungen.  
Abstellflächen:
Die an den Rändern der Gartenanlage vorhandenen Abstellflächen entsprechen nicht der DIN-Norm für Parkplätze. Sie sind somit als Abstellflächen zu betrachten und nach Punkt 2. zu benutzen.


Bußgeld- und Ordnungsmaßnahmenkatalog

Mit Bußgeld können belegt werden:

Ablagerungen von Gartenabfälle und Baumschnitt
(außerhalb des Gartens)

100,00 €

Ablagerungen von Gartenabfälle und Baumschnitt (im Uferbereich des Teichs)

100,00 €

Ablagerung von Bauschutt außerhalb des Gartens (länger als 7 Werktage)

50,00 €

Verbringen von Bauschutt in die Wege und Plätze (ohne Genehmigung)

50,00 €

Ablagerung von Sperrmüll oder Schrott (außerhalb des Gartens)

100,00 €

Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt (außerhalb der von der Stadt Wismar vorgegebenen Zeiten)

50,00 €

Mitverbrennen von Abfällen ( z.B. Sperrmüll, Altreifen, Plaste)

200,00 €

Verstoß gegen die Ruhezeiten gemäß § 6 insbesondere Satz 3 der Rahmengartenordnung

50,00 €

Fahrten mit dem KFZ in der Gartenanlage ohne Genehmigung (Verstoß gegen die Fahrordnung Anlage 1 der Satzung

50,00 €

Benutzen der Wasser- oder E-Anlage ohne Verbrauchszähler

200,00 €

Wechseln von Wasser- oder E-Zählern ohne Meldung innerhalb von 10 Werktagen

50,00 €

Verstoß gegen öffentlich bekannt gegebene Beschlüsse des Vorstandes

50,00 €

Nichtbefolgen persönlicher Aufforderung durch den Vorstand an ein Mitglied

80,00 €

Beschädigungen von Gemeinschaftsanlagen

100,00 €

Verstoß gegen § 4 Satz 5 der Rahmengartenordnung (Anpflanzung und entfernen von Bäumen/Sträuchern außerhalb des Gartens ohne Genehmigung)

50,00 €


Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

(in Meter)


Reihenentfernung

Abstand in der Reihe

Mindestentfernung von der Grenze

Apfel, Niederstamm
(Stammhöhe bis 60 cm)

3,50 - 4,00

2,50 - 3,00

2,00

Viertelstamm
(Stammhöhe 80 cm)


Einzelbaum

3,00

Birne, Nashi, Niederstamm

3,00 - 4,00

3,00 - 4,00

2,00

Viertelstamm


Einzelbaum

3,00

Quitte

3,00 - 4,00

2,50 - 3,00

2,00

Sauerkirsche, Niederstamm

4,00

4,00 -5,00

2,00

Süßkirsche


Einzelbaum

4,00

Pflaume, Zwetschke, Reneklode,Mirabelle, Niederstamm

3,50 - 4,00

3,50 - 4,00

2,00

Pfirsich, Aprikose, Niederstamm

3,50 - 4,00

3,00

2,00

Kiwi


Einzelbaum

3,00

Obstgehölze in Heckenform, als schlanke Spindel oder andere kleinkronige Baumformen



2,00

Johannesbeere, schwarz, Jochel- oder Jostabeere, Büsche und Stämmchen

2,50

1,50 - 2,00

1,25

Himbeeren in Spaliererziehung

1,50

0,40 - 0,50

0,75

Brombeeren in Spaliereruiehung, rankend

2,00

2,00

1,00

aufrechtstehend

1,50

1,00

0,75

Kulturheidelbeere, Preiselbeere, Mai- oder Honigbeere

2,50

1,00 - 1,50

1,00

Ziergehölze




Maximal 4,00 m Höhe


Einzelpflanzung

3,00

Maximal 2,50 m Höhe


Einzelpflanzung

1,00

 
 
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